Mit einem AV-Vertrag werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Auftragsverarbeitung geregelt. Das bedeutet, dass keinerlei Auftragsdatenverarbeitung zwischen Auftraggeber und -nehmer ohne AV-Vertrag abgewickelt werden dürfen. Dabei ist darauf zu achten, dass jeder bestehende AV-Vertrag stets an die aktuelle Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden muss.
Wichtiges Detail: Aus der bisherigen Auftragsdatenverarbeitung wird durch die neue DSGVO die Auftragsverarbeitung und aus dem ADV-Vertrag der AV-Vertrag. Deshalb statt bisher der ADV-Vertrag: Jetzt der AV-Vertrag. Sie als Auftraggeber sind zukünftig für die „Verarbeitung verantwortlich“ und der Auftragsnehmer wird zum „Auftragsverarbeiter“.